Die neue MuKEn 2014 (Mustervorschriften der Kantone) ist ein Bestandteil der Energiestrategie 2050 und hat primär das Ziel, den Energieverbrauch pro Kopf und den Ausstoss an Treibhausgasen zu reduzieren. Der Bund stellt sich damit auch hinter den weltweiten Klima-Masterplan von Paris.
Die Kantone haben bis 2020 Zeit, die neue Energievorschriften in Kraft zu setzen. Bis dann werden einzelne Kantone diese bereits frühzeitig umgesetzt haben. Kanton VD hat bereits heute Grundzüge der MuKEn im Energiegesetz. Folgende Kantone haben eine vorzeitige Einführung angekündigt: BL, BS, LU, JU, BE, NE, SO, TG, SH, ZH, AI/AR, ZG und AG.
Wichtigste Änderungen für den Wohngebäudebestand
Beim Ersatz des Wärmeerzeugers in bestehenden Bauten mit Wohnnutzung sind diese so auszurüsten, dass der Anteil an nichterneuerbarer Energie 90% des massgebenden Bedarfs nicht überschreitet. Dabei stehen 11 Standardlösungen zur Verfügung, welche fachgerecht umzusetzen sind. Befreit sind Gebäude, welche nach Minergie zertifiziert sind oder nach GEAK mindestens die Gesamteffizienzklasse D erreicht.
Standardlösungen
1. Thermische Sonnenkollektoren für die Wassererwärmung Solaranlage: Mindestfläche 2% der EBF
2. Holzfeuerung als Hauptwärmeerzeugung Holzfeuerung als Hauptwärmeerzeuger und ein Anteil an erneuerbarer Energie für Warmwasser
3. Wärmepumpe mit Erdsonde, Wasser- oder Aussenluft elektrisch angetriebene Wärmepumpe für Heizung und Warmwasser ganzjährig
4. mit Erdgas angetriebene Wärmepumpe für Heizung und Warmwasser ganzjährig
5. Fernwärmeanschluss Anschluss an ein Netz mit Wärme aus KVA, ARA oder erneuerbaren Energien
6. Wärmekraftkopplung elektrischen Wirkungsgrad min. 25% und für min. 60% des Wärmebedarf für Heizung und Warmwasser
7. Warmwasserwärmepumpe mit Photovoltaikanlage Wärmepumpenboiler und Photovoltaikanlage mit mind. 5 Wp/m2 EBF
8. Ersatz der Fenster entlang der thermischen Gebäudehülle U-Wert best. Fenster ≥ 2,0 W/m2K und U-Wert Glas neue Fenster ≤ 0,7 W/m2K
9. Wärmedämmung von Fassade und/oder Dach U-Wert bestehende Fassade/Dach/Estrichboden ≥ 0,6 W/m2K und U-Wert neue Fassade/Dach/Estrichboden ≤ 0,20 W/m2K, Fläche mind. 0,5 m2 pro m2 EBF
10. Grundlast-Wärmeerzeuger erneuerbar mit bivalent betriebenem fossilem Spitzenlastkessel.
11. Kontrollierte Wohnungslüftung (KWL)
Für elektrischen Direktheizungen sowie Elektro-Wassererwärmer besteht eine Sanierungspflicht und müssen innerhalb von 15 Jahren ersetzt werden.
Wichtigste Änderungen für Wohnungsneubau
Bei Neubauten wird neu verlangt, dass diese einen Teil der benötigten Energie selber vor Ort erzeugen. Die im, auf oder am Gebäude installierte Elektrizitätserzeugungsanlage bei Neubauten muss mindestens 10 W pro m2 EBF betragen, wobei nie 30 kW oder mehr verlangt werden.
Generell sind die meisten vom neuen Energiegesetz verlangten Anforderungen über die Nutzungszeit und unter Berücksichtigung der Fördergelder wirtschaftlich. Zwar sind die Investitionen höher, jedoch werden diese über die Nutzungszeit dank Einsparungen und mehr Effizienz zurückbezahlt und dies meistens mit einer höheren Rentabilität als das zurzeit herrschende Zinsniveau.